Anwaltskanzlei Marion Kimberger, Fachanwältin für Familienrecht
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Aktuelle Rechtsprechung

 

 

Aktuelles aus der Rechtsprechung des BGH zum Unterhalt


Keine Begrenzung von Betreuungsunterhalt


Mit der Änderung des Betreuungsunterhaltes hat der Gesetzgeber den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben. Das Altersphasenmodell ist ausgelaufen. Dennoch ist zu prüfen, ob die Kinderbetreuung neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung führt. (BGH 18.03.2009)

 

Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs.1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. (BGH, 17.06.2009)



Keine Begrenzung des Unterhalts wegen nachehelicher Solidarität


Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinaus gehende nacheheliche Solidarität. (BGH 27.05.2009)


BGH ändert Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kindergartenbeiträgen


Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuungen eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle mit Ausnahme der Verpflegungskosten nicht enthalten. (BGH 26.11.2008)


Neue Rechtsprechung zum Wohnvorteil

Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenden Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt. (BGH 05.03.2008)


Wohnvorteil im Übrigen:


Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich  die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrages der Fall ist. (BGH 28.03.2007)

 

 

 Einkommen aus einem Karrieresprung:

 

 

1. Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind

    spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar

    unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder

    Verbesserungen handelt. Einkommenserhöhungen sind jedoch nur dann zu berücksichtigen,

    wenn sie schon in der Ehe absehbar waren, was nicht für einen Einkommenszuwachs infolge

    eines Karrieresprungs gilt.

 

2. Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch

    nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, ist auch das Einkommen

    aufgrund eines Karrieresprungs zu berücksichtigen, soweit es einen neu hinzugetretenen

    Unterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den während der Ehe

    absehbaren Verhältnissen führt.

 

    (BGH, 17.12.2008)