Anwaltskanzlei Marion Kimberger, Fachanwältin für Familienrecht
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      Aktuelle Rechtsprechung

 

 

Aktuelles aus der Rechtsprechung des BGH zum Unterhalt
 

 

 

Bundesverfassungsgericht-Entscheidung vom 25.01.2011 zur Dreiteilungsmethode:

 

Das BVerfG hat die Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der sog. Dreiteilungsmethode für verfassungswidrig erklärt:

Der BGH hatte bis dahin den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen ermittelt, indem er die bereinigten Einkünfte des geschiedenen Ehegatten ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Partners zusammengefasst und durch 3 geteilt hat (sog. Dreiteilungsmethode).

Nachehelich entstandene Unterhaltspflichten gegenüber einem weiteren Ehegatten dürfen nun nicht bereits auf der Ebene des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten berücksichtigt werden, sondern erst auf der Ebene der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

Der Unterhaltsbedarf ist damit wieder nur nach den "ehelichen Lebensverhältnissen" der aufgelösten Ehe zum Zeitpunkt der Scheidung vorzunehmen.

Danach eintretende Veränderungen können nur ausnahmsweise in die Unterhaltsbestimmung einbe-zogen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen waren.

Die tatsächlichen Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden oft über-schätzt.

Auf Grund der Berücksichtigung der nach der Scheidung entstandenen Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit wird sich im Ergebnis in vielen Fällen keine Änderung des Anspruches durch die Entscheidung des BVerfG ergeben.

 

Der BGH verwirft erneut das modifizierte Altersphasenmodell:

 

Der BGH trifft in seiner Entscheidung Aussagen zur Erwerbsobliegenheit beim Betreuungsunterhalt:

Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes ist der betreuende Unterhaltberechtigte nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet.

Ab dem 3. Lebensjahr tritt der Vorrang der persönlichen Betreuung zurück, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine Fremdbetreuung des Kindes sicherzustellen ist.

Damit muss der betreuende Elternteil grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt einer vollschichtigen Erwerbs-tätigkeit nachgehen.

Im Streitfall ist konkret vorzutragen, warum sich eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht mit der Kinderbetreuung in Einklang bringen lässt oder aber sonstige kindbezogene Gründe für eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit vorliegen.

In Betracht kommen ferner elternbezogene Gründe. Diese können dann vorliegen, wenn durch die Rollenverteilung (z. B. in der Ehe) ein besonderer Vertrauenstatbestand dahingehend getroffen wurde, dass von einer Verlängerung des Betreuungsunterhaltes auszugehen ist.

 

Nachehelicher Unterhalt/Krankheitsunterhalt:

 

BGH-Urteil vom 30.06.2010

Grundsätzlich kommt auch eine zeitliche Befristung oder Herabsetzung des Anspruches auf den nach-ehelichen Krankheitsunterhalt gem. § 1587 BGB in Betracht.

Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar.

Dieses gilt auch wenn eine psychische Erkrankung durch die Trennung ausgelöst worden ist.

 

Zuwendungen von Schwiegereltern (BGH-Urteil vom 03.02.2010):

 

Leistet ein Elternteil Zuwendungen an da Schwiegerkind, ist dieses als Schenkung zu qualifizieren. Bei Scheitern der Ehe sind auf derartige Schenkungen die Grundsätze des Wegfalles der Geschäftsgrund-lage anzuwenden.

Es können sich Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern ergeben.

Auch für Arbeitsleistungen von Schwiegereltern kann Erstattung verlangt werden.

 

Bundesverfassungsgericht stärkt Sorgerecht unverheirateter Väter:

 

BVerfG-Beschluss vom 21.07.2010

Aktuelle Rechtslage:

Es besteht die rechtliche Möglichkeit, dass nicht miteinander verheiratete Eltern die Möglichkeit haben, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen. Wird eine derartige Sorgerechts-erklärung  nicht abgegeben, bleibt die Mutter die alleinige Sorgerechtsinhaberin für das außerhalb der Ehe geborene Kind.

Die Mitsorgeberechtigung des Vaters ist also von der Mutter abhängig, wenn die Eltern eines Kindes nicht verheiratet sind.

Diese derzeit bestehende gesetzliche Regelung ist nicht verfassungsgemäß.

Damit greift derzeit der Gesetzgeber unverhältnismäßig in das Elternrecht eines ledigen Vaters ein, indem er ihn generell von der Sorgerechtstragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter eine entsprechende Entscheidung trifft.

Das BVerfG hat den Gesetzgeber aufgefordert, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteiles die elterliche Sorge - oder einen Teil davon - gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

 

 



Keine Begrenzung von Betreuungsunterhalt


Mit der Änderung des Betreuungsunterhaltes hat der Gesetzgeber den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben. Das Altersphasenmodell ist ausgelaufen. Dennoch ist zu prüfen, ob die Kinderbetreuung neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung führt. (BGH 18.03.2009)

 

Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreu-ung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs.1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. (BGH, 17.06.2009)



Keine Begrenzung des Unterhalts wegen nachehelicher Solidarität


Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinaus gehende nacheheliche Solidarität. (BGH 27.05.2009)


BGH ändert Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kindergartenbeiträgen


Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuungen eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle mit Ausnahme der Verpflegungskosten nicht enthalten. (BGH 26.11.2008)


Neue Rechtsprechung zum Wohnvorteil

Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenden Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt. (BGH 05.03.2008)


Wohnvorteil im Übrigen:


Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich  die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrages der Fall ist. (BGH 28.03.2007)

 

Einkommen aus einem Karrieresprung:


1.

Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Einkommenserhöhungen sind jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie schon in der Ehe absehbar waren, was nicht für einen Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs gilt.

2.

Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, ist auch das Einkommen aufgrund eines Karrieresprungs zu berücksichtigen, soweit es einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den während der Ehe absehbaren Verhältnissen führt.

(BGH, 17.12.2008)

 

 

         Urteilsgrundlage für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltes:



Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfes, der nach § 1578b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltes bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht. (BGH, Urteil vom 14.10.2009)
 

Mindestbedarf bei Betreuung eines nichtehelichen Kindes:
 


Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (zurzeit 770,00 €) pauschalisiert werden darf.
(BGH, Urteil vom 16.12.2009)

Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf:

a)

Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur gleichmäßigen Aufteilung des Einkommens der Beteiligten nach der so genannten Drittelmethode zu bemessen.

b)

Auf Seit des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den hypothetischen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung. Kommt hierfür ein Anspruch wegen Kinderbetreuung infrage, so haben elternbezogene Gründe nach § 1570 Abs. 2 BGB, die auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe beruhen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.

(BGH, Urteil vom 18.11.2009)
 


Kindesunterhalt:
 


1.

Begehrt das minderjährige Kind lediglich den Mindestunterhalt, erscheint es angemessen, den Mindestselbstbehalt abzusenken, soweit der Unterhaltspflichtige eine deutlich geringere Miete zahlt, als im Selbstbehalt eingerechnet. (gegen BGH, Urteil vom 09.01.2008)
 

2.

Bezüglich der Vorteile des Zusammenlebens mit einem Partner sind die ersparten Wohnkosten regelmäßig konkret zu berechnen, während bei den sonstigen Kosten der Haushaltsführung eine Ersparnis von 10 % des notwendigen Selbstbehaltes ohne Wohnkosten angenommen werden kann. Voraussetzung ist, dass der Partner mindestens Einkünfte in Höhe des Arbeitslosengeld II hat.
 

3.

Die Zurechnung fiktiven Erwerbseinkommens setzt voraus, dass das Einkommen objektiv überhaupt erzielbar ist. Die pauschale Annahme, der Unterhaltspflichtige könne durch Aushilfstätigkeiten ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300,00 € erzielen, ist angesichts der aktuellen Mindestlöhne in den verschiedenen Branchen überspannt. (BVerfG, Beschluss vom 29.10.2009)